Baumfällgenehmigungen

Fachbereich Bau- und Stadtentwicklung
Sachgebiet Grünflächen/Baumschutz
Frau Fleck
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Das Gesetz zur Vereinfachung des Landesumweltrechts wurde am 01.09.2010 vom Sächsischen Landtag beschlossen und trat am 19.10.2010 mit der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft. Darin wurde u.a. der Anwendungsbereich der kommunalen Baumschutzsatzungen eingeschränkt.

Damit besteht für die Bürger nunmehr die Möglichkeit, ohne Beantragung nach eigenem Ermessen:

  • Bäume und Hecken in Kleingärten nach dem Bundeskleingartengesetz
  • Bäume mit einem Stammumfang bis zu einem Meter gemessen in einem Meter Höhe auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken
  • Obstbäume, Nadelgehölze, Pappeln, Birken, Baumweiden und abgestorbene Bäume auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken

zu fällen oder zurückzuschneiden. Die Regelung gilt für alle Grundstückseigentümer, gleichgültig ob sie das Grundstück zu privaten oder gewerblichen Zwecken nutzen. Sie müssen die Regelungen ihrer kommunalen Baumschutzsatzung insoweit nicht beachten.

Die Baumschutzsatzung der Großen Kreisstadt Eilenburg gilt jedoch für alle anderen darüber hinaus gehenden Fälle fort. Soweit danach Fällanträge notwendig sind, muss die Stadtverwaltung hierüber innerhalb von 3 Wochen entscheiden. Das Verfahren ist kostenfrei. Allerdings können weiterhin Ersatzpflanzungen oder Ersatzzahlungen angeordnet werden.

Auch zu beachten sind alle anderen naturschutzrechtlichen Regelungen, zum Beispiel

  • das generelle Fällverbot zwischen dem 1. März und dem 30. September
  • der Schutz von Streuobstwiesen als Biotop
  • oder der besondere Schutz bestimmter Arten, z.B. der Eibe.

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